Privates Fremdwährungsreporting

Privates Fremdwährungs-reporting

Automatisierte Deklaration von Privaten Fremdwährungskonten unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022

Sie verwalten Fremdwährungskonten?

Dann kennen Sie diese Herausforderungen sicherlich nur allzu gut!

Neue Regelung

Das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 verändert rückwirkend die steuerliche Beurteilung von Privaten Fremdwährungskonten grundlegend.

Transparenz

Spätestens ab 2025 erlangt die Finanzverwaltung regelmäßig Kenntnis von der Existenz der Privaten Fremdwährungskonten, die in die Abgeltungssteuer fallen.

Selbstanzeige

Steuerpflichtige und Steuerberatende müssen prüfen, wie sie das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 handhaben und ob sie Private Fremdwährungskonten, die noch nicht offengelegt wurden, über eine Selbstanzeige nachmelden.

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Privates Fremdwährungsreporting

Transparent und sicher

Unser Angebot für Sie

  • Umfassender finanzamtsfester Report

  • Erstellung nach § 20 EStG und/oder § 23 EStG

  • Unterstützung und Beratung

  • Attraktive Festpreise

Ab 500 € netto pro Konto

für die ersten 50 Kontoumsätze.

Je weitere 50 Transaktionen je 50 €.

FAQs

Was sind die ersten Schritte, wenn ich mich für das Private Fremdwährungsreporting entschieden habe?

Nach Ihrer Entscheidung führen wir ein Aufnahmegespräch mit unserem Fremdwährungsreporting-Team, an dem auch Ihr Steuerbüro teilnehmen sollte.


In diesem Termin wird das Reporting individuell auf Ihre Situation zugeschnitten und die steuerlichen Bearbeitungsprinzipien werden im Detail festgelegt.


Auf dieser Grundlage bereiten wir die
Vertragsunterlagen vor, die Sie anschließend bequem digital unterzeichnen können.

Welche Informationen werden von fintegra benötigt?

Für die Erstellung des Reports wird für jedes Fremdwährungskonto eine Umsatzdatei im Excel- oder csv-Format benötigt. Diese sollte folgende Informationen enthalten:

- Handelsdatum (absteigend sortiert, z. B. von 31.12.24 zurück bis 01.01.23)

- Verwendungszweck

- Betrag in Fremdwährung

- Kontosaldo zum 31.12. des Vorjahres und zum 31.12. des aktuellen Jahres

- Umsätze des Jahres, das ausgewertet werden soll, sowie des Vorjahres (z. B. für 2024: alle Umsätze aus 2023 und 2024)

- Wechselkurs der jeweiligen Transaktion (falls nicht vorhanden, verwenden wir den EZB-Tageskurs zum Handelstag)

Darüber hinaus ist es hilfreich, wenn die Umsatzdatei zusätzlich enthält:

- Transaktionsart (z. B. „Kauf“, „Verkauf“)

- Laufender Saldo in Fremdwährung

- Storni

Bitte verwenden Sie für die Bereitstellung nach Möglichkeit die fintegra-Umsatzliste.

Wie kann ich diese Informationen schnell und einfach beschaffen?

Eine Umsatzdatei können Sie bei Ihrer Bank beantragen; für die Banken ist die Bereitstellung einer solchen Umsatzdatei kein Problem.

Um eine E-Mail-Vorlage für die Anfrage bei Ihrer Bank zu erhalten, wenden Sie sich gerne an fintegra.

Bei einigen Banken ist es zudem möglich, die Umsatzdatei im Online-Banking anzufordern.

Bietet fintegra das Private Fremdwährungsreporting für alle Banken an?

Ja, das Private Fremdwährungsreporting kann fintegra für alle Banken nach deutschem Steuerrecht erstellen – auch für ausländische Institute, z. B. US-Banken.

Voraussetzung: Die Bank muss eine Umsatzliste im Excel- oder csv-Format mit den erforderlichen Informationen bereitstellen können. Dies trifft auf die überwiegende Mehrheit (rund 90 %) aller Banken zu.

Ausnahmen: Bei Trading-Banken ist die Umsetzung im Einzelfall zu prüfen.

Was ist der Unterschied zwischen der Verarbeitung des Privaten Fremdwährungsreportings nach § 20 und § 23 EStG?

Zunächst muss das jeweilige Fremdwährungskonto durch den Kunden oder Steuerberater klassifiziert werden:

- Verzinsliche Fremdwährungskonten → Anwendung von § 20 EStG

- Unverzinsliche Fremdwährungskonten → Anwendung von § 23 EStG

- Zahlungsverkehrskonten (verzinslich oder unverzinslich) → Anwendung von § 20 oder § 23 EStG

Verarbeitung nach § 20 EStG:
Alle Aus- und Einzahlungen auf einem verzinslichen Fremdwährungskonto gelten als Anschaffung bzw. Veräußerung der Fremdwährungsforderung (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG). Der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ist dabei steuerlich nicht relevant.

Verarbeitung nach § 23 EStG:
Aus- und Einzahlungen werden in echte und unechte Anschaffungen bzw. Veräußerungen eingeordnet. Fremdwährungsgewinne können steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt (Spekulationsfrist, private Veräußerungsgeschäfte).