Abstrakte Grafik zur steuerlichen Abschreibung von Aktien bei Personengesellschaften und zur Wertpapierbuchhaltung.

Steuerliche Abschreibungen auf Aktien bei Personengesellschaften mit gemischten Gesellschafterstrukturen

July 24, 20263 min read

Von Dr. Rolf Müller – Mehr über den Autor: https://fintegra.de/ueber-uns

Steuerliche Abschreibungen auf Aktien bei Personengesellschaften mit gemischten Gesellschafterstrukturen

Abstrakte Grafik zur steuerlichen Abschreibung von Aktien bei Personengesellschaften und zur handels- und steuerrechtlichen Wertpapierbuchhaltung.

Bei Personengesellschaften mit natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften als Gesellschaftern kann die steuerliche Behandlung einer Aktienabschreibung je nach Gesellschafter unterschiedlich ausfallen. Während handelsrechtlich einheitlich bilanziert wird, ermöglicht das Steuerrecht aufgrund des Transparenzprinzips eine gesellschafterbezogene Ausübung steuerlicher Wahlrechte.

Gerade bei Wertpapierdepots zeigt sich, wie komplex die handels- und steuerrechtliche Bewertung werden kann – und warum eine professionelle Wertpapierbuchhaltung unverzichtbar ist.


Hintergrund: Folgebewertung und Abschreibungen bei Aktien

Die Folgebewertung von Wertpapierdepots ist generell komplex. Bei Aktien kommt eine besondere Dimension hinzu, weil Handels- und Steuerrecht hier unterschiedliche Wege gehen.

Handelsrechtlich gilt das strenge oder gemilderte Niederstwertprinzip. Im Umlaufvermögen besteht häufig eine Pflicht zur Abschreibung, wenn der Kurswert unter die Anschaffungskosten gefallen ist.

Steuerrechtlich ist das anders. Es gibt kein Abschreibungsgebot. Je nach Konstellation besteht entweder ein Abschreibungsverbot (keine dauernde Wertminderung) oder ein Wahlrecht (dauernde Wertminderung liegt vor). Eine steuerliche Abschreibungspflicht gibt es bei Aktien nie.


Warum die Gesellschafterstruktur entscheidend ist

Die steuerliche Wirkung einer Abschreibung hängt davon ab, wer die Aktie hält.

Inhaberschaft einer Kapitalgesellschaft: Eine steuerliche Abschreibung auf Aktien ist nach § 8b Abs. 3 KStG nicht steuerwirksam. Steigt der Kurs später wieder, muss steuerlich zugeschrieben werden, bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten. Diese Zuschreibung ist zu 5 % steuerpflichtig. Das Ergebnis: Wer freiwillig steuerlich abschreibt, verursacht bei späterer Werterholung eine unnötige Steuerlast. Kein empfehlenswertes Vorgehen.

Inhaberschaft einer natürlichen Person: Hier ist die Abschreibung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 40 % steuerwirksam. Bei einer späteren Zuschreibung wird die steuerliche Wirksamkeit zwar neutralisiert, aber es entsteht keine zusätzliche Steuerbelastung. Das ist der wesentliche Unterschied.


Die Frage bei gemischten Gesellschafterstrukturen

Was gilt nun, wenn eine Personengesellschaft Aktien hält, bei denen eine dauernde Wertminderung vorliegt und damit ein steuerliches Abschreibungswahlrecht besteht, und gleichzeitig natürliche Personen und Kapitalgesellschaften als Gesellschafter beteiligt sind?

Was für einen Gesellschafter vorteilhaft ist, ist für den anderen nachteilig. Muss trotzdem einheitlich entschieden werden?

Handelsrechtlich: Ja. Die Personengesellschaft bilanziert als rechtlich selbständige Einheit. Die Entscheidung über die Abschreibung ist auf Ebene der Gesellschaft einheitlich zu treffen. Das gilt für alle Gesellschafter gleichermaßen.

Steuerrechtlich: Nein. Hier kommt die Bilanzbündeltheorie ins Spiel.


Die Bilanzbündeltheorie und ihre praktische Konsequenz

Die Bilanzbündeltheorie behandelt die Bilanz einer Personengesellschaft als gedankliches Bündel von Einzelbilanzen der jeweiligen Gesellschafter. Sie basiert auf dem Transparenzprinzip: Die Personengesellschaft ist steuerlich weitgehend transparent, die eigentlichen Steuersubjekte sind die Gesellschafter selbst.

In der aktuellen steuerlichen Praxis hat der BFH die strenge Bilanzbündeltheorie zwar weitgehend aufgegeben und die Personengesellschaft als Gewinnermittlungssubjekt anerkannt. Das Transparenzprinzip bleibt aber erhalten: Der Gewinn wird einheitlich und gesondert festgestellt und den Gesellschaftern entsprechend zugerechnet.

Die praktische Konsequenz für Abschreibungswahlrechte: Jeder Gesellschafter kann die steuerliche Entscheidung für seinen Anteil individuell treffen. Das bedeutet:

Die beteiligte Kapitalgesellschaft verzichtet auf die steuerliche Abschreibung. Die beteiligte natürliche Person nimmt die Abschreibung vor, weil sie für sie steuerlich vorteilhaft ist.

Über die einheitliche und gesonderte Gewinn- und Verlustfeststellung der Personengesellschaft wird das sauber abgebildet und dem jeweiligen Gesellschafter entsprechend seiner Entscheidung steuerlich zugerechnet.


Was das für die Wertpapierbuchhaltung bedeutet

Dieser Fall zeigt exemplarisch, warum Wertpapierbuchhaltung bei Personengesellschaften mit gemischten Gesellschafterstrukturen besonders sorgfältig aufbereitet werden muss.

Es reicht nicht, die handelsrechtliche Entscheidung zu dokumentieren. Steuerlich muss für jeden Gesellschafter individuell geprüft und entschieden werden, ob und wie das Abschreibungswahlrecht ausgeübt wird. Die Auswirkungen unterscheiden sich je nach Gesellschaftertyp erheblich.

Eine saubere Wertpapierbuchhaltung liefert dafür die notwendige Grundlage: nachvollziehbare Bewertungsansätze, klare Dokumentation der Kursverläufe und eine Aufbereitung, die die einheitliche und gesonderte Feststellung unterstützt.


WAVE unterstützt auch komplexe Gesellschafterstrukturen

Mit WAVE – Wertpapiere Automatisiert VErbuchen unterstützt fintegra Steuerkanzleien bei der strukturierten handels- und steuerrechtlichen Verarbeitung betrieblicher Wertpapierdepots.

Auch komplexe Sachverhalte wie

  • gemischte Gesellschafterstrukturen,

  • unterschiedliche steuerliche Bewertungsfolgen

  • Dokumentationspflichten

  • und die Vorbereitung der steuerlichen Gewinnermittlung

lassen sich nachvollziehbar und revisionssicher aufbereiten.

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Dr. Rolf Müller

Dr. Rolf Müller

Dr. Rolf Müller ist Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Gründer der fintegra-Unternehmensgruppe

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