
Fremdwährungsfestgeld steuerlich richtig einordnen | § 20 EStG
Von Dr. Rolf Müller – Mehr über den Autor: https://fintegra.de/ueber-uns
Fremdwährungsfestgeld steuerlich richtig einordnen:
§ 20 EStG, Realisierung und Dokumentation

Die steuerliche Behandlung von Fremdwährungsgewinnen bleibt eines der unklarsten Felder im deutschen Einkommensteuerrecht. Mit den BMF-Schreiben 2022 und 2025 hat die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung verschärft – und gleichzeitig eine Debatte ausgelöst, die die Steuerberaterbranche bis heute beschäftigt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat diese Auffassung nun erstmals kritisch hinterfragt. Was bedeutet das für die Praxis?
Warum das Thema jetzt relevant wird
In vielen Kanzleien lautet die erste Reaktion auf die BMF-Schreiben 2022 und 2025 noch immer: abwarten. Das Finanzamt habe das Thema ohnehin nicht auf dem Schirm.
Das stimmt – aber nur zum Teil.
Denn gleichzeitig gilt:
Banken behalten bei verzinslichen Fremdwährungskonten teilweise bereits Abgeltungsteuer auf Währungsgewinne ein.
Einzelne Banken erfassen und melden auch bei Zahlungsverkehrskonten Fremdwährungsgewinne – freiwillig und überobligatorisch.
In einzelnen Bundesländern ist das Thema bereits Schwerpunkt bei Betriebsprüfungen.
Das Bild, das dabei entsteht, ist eindeutig: Fremdwährungskonten entwickeln sich vom Spezialthema zum Praxisproblem. Und die Frage ist nicht mehr ob, sondern wann das Thema auf dem Tisch liegt.
Was die BMF-Schreiben 2022 und 2025 regeln
Die Finanzverwaltung vertritt seit 2022 die Auffassung, dass die Rückzahlung eines Fremdwährungsfestgeldes eine steuerpflichtige Veräußerung einer Fremdwährungsforderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG darstellt.
Konkret bedeutet das:
Die Anlage eines Fremdwährungsfestgeldes gilt als Anschaffung einer • Fremdwährungsforderung.
Die Rückzahlung des Festgeldes gilt als Veräußerung dieser Forderung.
Wechselkursveränderungen zwischen Anlage und Rückzahlung führen damit zu steuerpflichtigen Währungsgewinnen oder -verlusten.
Entscheidend ist dabei nicht der Zinsertrag. Maßgeblich ist allein die Wechselkursänderung – unabhängig davon, ob der Fremdwährungsbetrag tatsächlich in Euro umgetauscht wurde oder nicht.
Der Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 08.10.2025
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat diese Sichtweise nun in einem AdV-Verfahren – also im vorläufigen Rechtsschutz – erstmals ernsthaft infrage gestellt.
Im konkreten Fall wurde ein Fremdwährungsfestgeld zurückgezahlt. Der Betrag floss dabei auf ein Fremdwährungszahlungskonto in derselben Währung. Wirtschaftlich blieb der Fremdwährungsbetrag vollständig in derselben Währung investiert – es fand keine Rückführung in Euro statt.
Dennoch sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits ein steuerpflichtiger Währungsgewinn entstanden sein.
Das Gericht äußerte daran erhebliche Zweifel und gab dem Antrag auf AdV statt.
Die entscheidende Frage: Wann ist ein Gewinn realisiert?
Der für die Praxis bedeutsamste Aspekt des Beschlusses ist die Frage nach der tatsächlichen Gewinnrealisierung.
Das FG Rheinland-Pfalz stellt infrage, ob nicht realisierte Fremdwährungsgewinne überhaupt besteuert werden dürfen. Denn im Streitfall blieb der Fremdwährungsbetrag wirtschaftlich unverändert bestehen. Es gab keine Rückführung in Euro, keine tatsächliche Nutzung des rechnerischen Gewinns.
Das widerspricht einem Grundprinzip des Einkommensteuerrechts: Besteuert wird nur, was realisiert ist.
In der Praxis entstehen in vielen Konstellationen genau solche Scheingewinne:
Das Fremdwährungsfestgeld läuft aus.
Der Betrag bleibt vollständig in derselben Fremdwährung.
Eine tatsächliche Rückführung oder Nutzung des rechnerischen Gewinns erfolgt nicht.
Dennoch kann nach Verwaltungsauffassung bereits Steuer entstehen. Genau das steht jetzt unter gerichtlicher Beobachtung.
Warum die Entscheidung über den Einzelfall hinaus relevant ist
Der Beschluss erging im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und bezieht sich auf einen isolierten Sachverhalt. Dennoch liefert er wichtige Hinweise für die Praxis.
Denn das Verfahren zeigt:
Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist keineswegs unumstritten.
Die Abgrenzung zwischen § 20 EStG und § 23 EStG bleibt unscharf.
Die steuerliche Einordnung von Fremdwährungssachverhalten ist weiterhin offen.
Der eigentliche „Webfehler" liegt im Einkommensteuergesetz selbst: In der unklaren Abgrenzung zwischen dem Fremdwährungsbetrag als Wirtschaftsgut nach § 23 EStG und der Fremdwährungsforderung nach § 20 EStG. Wie Instanzgerichte und am Ende der BFH das einordnen werden – aus unserer Sicht ist das völlig offen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Drei Punkte sind aus unserer Sicht zentral:
Die BMF-Schreiben sind nicht in Stein gemeißelt. Die Auffassung der Finanzverwaltung kann und sollte kritisch hinterfragt werden. Das FG Rheinland-Pfalz hat gezeigt, dass gerichtlicher Widerspruch möglich und begründbar ist.
Die Argumentation kann vorteilhaft oder nachteilig sein. Wenn Währungsgewinne nicht steuerbar sind, gilt das konsequenterweise auch für Währungsverluste. Ob das im Einzelfall vorteilhaft ist, hängt von der konkreten Situation des Mandanten ab.
Nacherklärungsfälle werden komplexer. Viele Steuerpflichtige haben sich in der Vergangenheit an einer anderen Verwaltungspraxis orientiert. Die Meinungsänderungen der Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben 2022 und 2025 mit der eigenen früheren Praxis in Einklang zu bringen, bleibt eine erhebliche Herausforderung.
Warum saubere Dokumentation jetzt entscheidend ist
Unabhängig davon, wie die Gerichte die Rechtsfrage am Ende beantworten: Die saubere Dokumentation von Fremdwährungssachverhalten bleibt in jedem Fall zentral.
Denn die praktische Herausforderung liegt nicht nur in der steuerlichen Einordnung, sondern in der Aufbereitung selbst:
unterschiedliche Kontotypen (Festgeld, Zahlungsverkehr, Depot)
laufende Umbuchungen zwischen Fremdwährungskonten
Wechsel zwischen § 20 EStG und § 23 EStG
FIFO-Folge bei Überträgen zwischen Konten in derselben Währung
Ohne strukturierte Aufarbeitung sind diese Sachverhalte kaum noch nachvollziehbar – weder für die Deklaration noch für eine Betriebsprüfung.
Fremdwährungsreporting als Antwort auf steigende Komplexität
Mit der zunehmenden steuerlichen Relevanz von Fremdwährungskonten steigt auch die Bedeutung eines professionellen Reportings.
Das Private Fremdwährungsreporting (FWR) von fintegra unterstützt Steuerberater:innen und Steuerpflichtige dabei:
Fremdwährungskonten strukturiert und nachvollziehbar aufzubereiten
Währungsgewinne und -verluste korrekt zu dokumentieren
steuerliche Einordnungen transparent offenzulegen
eine belastbare Grundlage für Deklaration und Betriebsprüfung zu schaffen
Das Ziel ist nicht allein Effizienz – sondern steuerliche Nachvollziehbarkeit und Dokumentationssicherheit.
Mehr zum Privaten Fremdwährungsreporting: https://fintegra.de/fremdwaehrungsreporting
Die steuerliche Behandlung von Fremdwährungsfestgeldern bleibt ungelöst. Der Beschluss des FG Rheinland-Pfalz zeigt, dass die Verwaltungsauffassung gerichtlich angreifbar ist – und dass die Frage der tatsächlichen Gewinnrealisierung künftig eine zentrale Rolle spielen wird.
Für Steuerberater:innen und Steuerpflichtige bedeutet das: Abwarten ist keine Strategie. Die saubere Dokumentation und transparente Aufarbeitung von Fremdwährungssachverhalten wird wichtiger denn je.
Wenn Sie prüfen möchten, wie Fremdwährungsgewinne in Ihrem konkreten Fall steuerlich einzuordnen sind – oder wie sich Fremdwährungskonten strukturiert dokumentieren lassen – sprechen Sie uns gerne an.
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