Symbolische Darstellung zweier Kugeln auf einer Waage als Sinnbild für die Zugangsbewertung von Wertpapieren und die korrekte Ermittlung von Anschaffungskosten.

Zugangsbewertung von Wertpapieren: Anschaffungskosten, Nebenkosten, Stückzinsen – korrekt nach HGB/Steuerrecht

January 20, 20263 min read

Zugangsbewertung von Wertpapieren: Anschaffungskosten, Nebenkosten, Stückzinsen – korrekt nach HGB/Steuerrecht

Die Zugangsbewertung bildet die Grundlage jeder ordnungsgemäßen Wertpapierbuchhaltung. Fehler in diesem frühen Schritt wirken oft lange unbemerkt fort und zeigen ihre Auswirkungen erst bei Veräußerungen, Abschreibungen oder Betriebsprüfungen. Umso wichtiger ist ein klares Verständnis der maßgeblichen handels- und steuerrechtlichen Regeln.


1. Was bedeutet Zugangsbewertung?

Die Zugangsbewertung beschreibt die Ermittlung der Anschaffungskosten von Wertpapieren beim erstmaligen Erwerb in einem Depot. Maßgeblich sind dabei sowohl handelsrechtliche als auch steuerrechtliche Vorschriften.

Die zentralen Rechtsgrundlagen sind:

  • Handelsrecht: §§ 253 Abs. 1 Satz 1, 255 HGB

  • Steuerrecht: § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG

Handels- und Steuerrecht sind in diesem Punkt deckungsgleich, da das Steuerrecht ausdrücklich auf die handelsrechtliche Definition der Anschaffungskosten verweist. Entscheidend ist stets der Zeitpunkt der Anschaffung, nicht etwa ein späterer Zahlungs- oder Valutatag.


2. Grundsatz: Wie setzen sich Anschaffungskosten zusammen?

Die Anschaffungskosten von Wertpapieren ergeben sich gemäß § 255 Abs. 1 HGB aus drei Komponenten:

  • dem Kaufpreis,

  • den Anschaffungsnebenkosten,

  • sowie Korrekturen für miterworbene Gewinnansprüche oder Erstattungen.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob es sich um Aktien, Anleihen oder Investmentfonds handelt.


3. Bestandteile der Anschaffungskosten im Detail

Kaufpreis

Ausgangspunkt ist der Rechnungsbetrag laut Bankabrechnung.

Bei Wertpapiergeschäften in Fremdwährung ist der Kaufpreis zum Umrechnungskurs am Anschaffungstag in Euro zu bewerten. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Anschaffungszeitpunkt.

Anschaffungsnebenkosten

Zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten gehören alle Aufwendungen, die unmittelbar durch den Erwerb des Wertpapiers veranlasst sind. Dazu zählen insbesondere Bankgebühren, Provisionen und Courtagen, Börsengebühren, Liefer- und Abwicklungsspesen sowie Finanztransaktions- oder Stempelsteuern. Auch Umsatzsteuer ist einzubeziehen, sofern kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Nicht zu den Anschaffungskosten zählen hingegen Aufwendungen der Erwerbsvorbereitung, etwa für Gutachten, sowie Finanzierungskosten.

Minderungen der Anschaffungskosten können sich beispielsweise aus erstatteten Ausgabeaufschlägen bei Fonds oder aus Zuschüssen ergeben, sofern diese als Kostenerstattung zu qualifizieren sind.

Miterworbene Gewinnansprüche

Bei Anleihen werden beim Erwerb regelmäßig sogenannte Stückzinsen mitbezahlt. Handelsrechtlich sind diese den Anschaffungskosten zuzuordnen oder gesondert zu erfassen. Wirtschaftlich handelt es sich um einen mit erworbenen Ertragsanteil.

Dividenden gehören hingegen nicht zu den Anschaffungskosten. Der Dividendenanspruch entsteht erst mit dem Hauptversammlungsbeschluss. Vorher besteht lediglich ein unselbstständiges Nebenrecht, das nicht aktivierungsfähig ist.


4. Besonderheiten bei mehrfachen Anschaffungen im Depot

In der Praxis werden Wertpapiere häufig mehrfach, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Preisen erworben und veräußert. Die Verwahrung erfolgt dabei regelmäßig im Girosammeldepot. Einzelne Stücke sind nicht identifizierbar; der Depotinhaber erwirbt Miteigentum an der Gesamtheit der Wertpapiere.

Eine echte Einzelbewertung ist unter diesen Bedingungen praktisch nicht möglich.


5. Bewertungsverfahren in der Praxis

Handelsrechtlich gilt grundsätzlich das Einzelbewertungsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Dieses ist jedoch nur bei Sonderformen der Verwahrung – etwa der Selbst- oder Streifbandverwahrung – praktikabel.

Für Girosammeldepots hat sich daher die Durchschnittsbewertung als anerkannte Praxislösung etabliert. Dabei werden durchschnittliche Anschaffungskosten je Wertpapierart im Depot ermittelt. Diese Methode ist relevant für die Zugangsbewertung, die Folgebewertung sowie die Ermittlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten.

Zulässig sind insbesondere die Gruppenbewertung mit gewogenem Durchschnitt nach §§ 240 Abs. 4 und 256 Satz 2 HGB sowie der gleitende Durchschnitt, bei dem nach jedem Zugang ein neuer Durchschnittspreis pro Stück berechnet wird. Nicht zulässig sind hingegen Verbrauchsfolgeverfahren wie FIFO oder LIFO sowie das Festwertverfahren.


6. Steuerrechtliche Ergänzung

Die steuerliche Bewertung folgt grundsätzlich der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit.


7. Kernaussage

Die Anschaffungskosten von Wertpapieren ergeben sich aus dem Kaufpreis laut Abrechnung, gegebenenfalls umgerechnet in Euro zum Anschaffungszeitpunkt, zuzüglich aller unmittelbar zurechenbaren Anschaffungsnebenkosten. Erstattungen sind zu berücksichtigen, ebenso miterworbene Gewinnansprüche.

Da Wertpapiere regelmäßig in Girosammeldepots verwahrt werden, erfolgt die Bewertung in der Praxis nicht einzeln, sondern auf Basis durchschnittlicher, gleitender Anschaffungskosten pro Stück. Diese Vorgehensweise bildet die fachliche Grundlage für eine nachvollziehbare, konsistente und prüfungssichere Wertpapierbuchhaltung.

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